Deutsche Friedensgesellschaft - Vereinigte KriegsdienstgegnerInnen Mainz-Wiesbaden

A Allgemeines

1 Name und Sitz

  1. Der Verband führt den Namen: Deutsche Friedensgesellschaft - Vereinigte KriegsdienstgegnerInnen e.v.. Die Kurzform ist DFG-VK. Er hat seinen Sitz in Velbert und ist im Vereinsregister in Velbert eingetragen.
  2. Er ist Mitglied der War Resisters' International (Internationale der Kriegsdienstgegner - IdK) und Mitglied des Internationalen Friedensbüros, Genf, sowie beobachtendes Mitglied des Sonderausschusses der nichtstaatlichen Organisationen bei der UNO für Abrüstung, Genf.

2 Zweck und Ziele

  1. Zweck des Verbandes ist die Förderung des Friedens und Rechtsgedankens in den zwischenstaatlichen Beziehungen und die Beseitigung jeglicher Unterdrückung. Er fördert die Ziele der Vereinten Nationen, den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit durch die friedliche Beilegung und Schlichtung aller internationalen Streitfragen unter Verzicht auf Gewaltanwendung und Androhung zu gewährleisten (Art. 1 und 2 der Charta der UNO).
  2. Der Verband unterstützt die Bemühungen um die allgemeine, vollständige und kontrollierte Abrüstung, auf dieser Grundlage die kollektive Gewährleistung der Sicherheit, die Überwindung des Kolonialismus, des Völker- und Rassenhasses in allen Erscheinungsformen und die gleichberechtigte internationale Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem, technisch-wissenschaftlichem, kulturellem und sozialem Gebiet.
  3. Er fördert daher die internationale und antimilitaristische Gesinnung und tritt ein für die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle, ohne Unterschied im Bezug auf Rasse, Geschlecht, Sprache, Religion, Weltanschauung oder sozialer Lage.
  4. Der Verband gewährt Menschen, die Kriegsdienste verweigern Schutz und Hilfe. Er setzt sich ein für die Anerkennung der Kriegsdienstverweigerung als Menschenrecht.
  5. Der Verband bedient sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben ausschließlich der Mittel des gewaltlosen Kampfes und solcher Mittel, die nicht in Widerspruch zu den Menschenrechten stehen.

3 Verwendung der Mittel

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
  2. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Verbandes können juristische Personen sowie Frauen und Männer werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Eigenständige Jugendgruppen, KDV-Initiativgruppen, Friedensinitiativen oder Gesprächskreise können sich dem Verband in Form einer kooperativen Mitgliedschaft anschließen. Kooperative Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Einzelmitglieder. Sie regeln ihre Arbeitsweise innerhalb des Gesamtverbandes selbständig.
    • Bei Aufnahme von kooperativen Mitgliedern bedarf es der Zustimmung der jeweiligen Organisationsebene:
    • Bei Aufnahme von örtlichen Zusammenschlüssen muss die Basis bzw. Ortsgruppe zustimmen.
    • Bei der Aufnahme landesweiter Zusammenschlüsse bedarf es der Zustimmung der Landesverbände.
    • Bei der Aufnahme bundesweiter Zusammenschlüsse bedarf es der Zustimmung des Bundesausschusses. Es ist die Bestätigung des Bundeskongresses notwendig.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Verband.
  4. Jedes Mitglied verpflichtet sich zu folgender Grundsatzerklärung: Der Krieg ist ein Verbrechen an der Menschheit. Ich bin daher entschlossen, keine Art von Krieg zu unterstützen und an der Beseitigung aller Kriegsursachen mitzuarbeiten.

5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt muss unter Abgabe des Mitgliedsausweises gegenüber dem Bundesverband erklärt werden. Er wird zum Ende des laufenden Vierteljahres wirksam. Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. Es gilt als Austrittserklärung, wenn ein Mitglied trotz entsprechender Erinnerungen mit seinen Mitgliedsbeiträgen über 12 Monaten in Rückstand ist.
  3. Ausgeschlossen werden kann, wer gegen die Ziele und Grundsätze des Verbandes verstößt oder dem Verband durch ein Verhalten Schaden zufügt. Über den Ausschluss
    1. von Gruppenmitgliedern entscheidet der zuständige Ortsverband, ersatzweise die Orts- und Basisgruppe,
    2. von sonstigen Mitgliedern entscheidet der zuständige Landesverband,
    3. Wenn kein Landesverband zuständig ist und in dringlichen Fällen entscheidet der BundessprecherInnenkreis. Das Mitglied ist vor einem Ausschluss von einem Ausschlussantrag zu informieren. Es ist ihm Gelegenheit zu geben, von dem entscheidenden Gremium gehört zu werden.
    4. Gegen die Entscheidung des Ortsverbandes bzw. der Orts- oder Basisgruppe kann das Mitglied die Entscheidung des Landesverbandes beantragen. Gegen die Entscheidung des Landesverbandes oder BundessprecherInnenkreises kann das betroffene Mitglied eine Entscheidung des Bundesausschusses beantragen. Dessen Entscheidung ist endgültig.

6 Beiträge

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den vom Verband festgesetzten regelmäßigen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. In sozialen Härtefällen ist eine zeitlich begrenzte Beitragsbefreiung auf Antrag zu gewähren.
  2. Über die Beitragshöhe, Beitragsstaffelung und Beitragsverteilung auf die Gliederungen des Verbandes entscheidet der Bundeskongress.

http://dfg-vk-mainz.de/dfgvk/satzung.html#

Letztes Update: 03.11.2007, 13:06 Uhr