Deutsche Friedensgesellschaft - Vereinigte KriegsdienstgegnerInnen Mainz-Wiesbaden

C Der Bundesverband

9 Gremien des Bundesverbandes

Die Gremien des Bundesverbandes sind:

  1. der Bundeskongress
  2. der Bundesausschuss
  3. der BundessprecherInnenkreis
  4. die Kassenprüfungskommission
  5. die Finanzkommission

10 Der Bundeskongress

  1. Der Bundeskongress ist das höchste beschlussfassende Gremium des Verbandes. Er findet mindestens alle zwei Jahre statt. Zur Teilnahme an ihm sind alle Mitglieder berechtigt. Der Bundeskongress wird vom Bundesausschuss unter Angabe der Tagesordnung und unter Wahrung einer Frist von sechs Wochen schriftlich einberufen. Die schriftliche Einladung zum Bundeskongress ergeht an alle Gliederungen nach § 8 der Satzung. Die Mitglieder werden durch eine bundesweite Publikation über den Bundeskongress und seine Tagesordnung informiert.
  2. Stimmberechtigt sind die von den Orts- bzw. Basisgruppen und Landesverbänden bestimmten Delegierten und die Mitglieder des BundessprecherInnenkreises. Jede Orts- bzw. Basisgruppe und jeder Landesverband hat einen Delegierten und zusätzlich pro angefangen 25 Mitglieder je einen weiteren Delegierten. Bei Landesverbänden werden nur die Einzelmitglieder ohne Gruppenzugehörigkeit in die Ermittlung der Delegiertenzahl einbezogen. Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme. Das Stimmrecht muss persönlich ausgeübt werden, es ist nicht übertragbar. Stimmberechtigte Delegierte können nur Mitglieder der DFG-VK sein.
  3. Alle Gliederungen des Verbandes sowie Einzelmitglieder, wenn dies mindestens zehn weitere Mitglieder unterstützen, sind berechtigt satzungsändernde und ordentliche Anträge an den Bundeskongress zu stellen.
  4. Aufgaben des Bundeskongresses sind:
    • Beratung und Beschlussfassung über Programm, Satzung, Finanzordnung und ggf. weitere Vereinsordnungen;
    • Beschlussfassung über Anträge;
    • Wahlen des BundessprecherInnenkreises, der verantwortlichen RedakteurInnen der bundesweiten Medien, der Kassenprüfungskommission sowie ggf. weiterer VertreterInnen des Verbandes;
    • Kann eineN GeschäftsführerIn sowie ReferentInnen wählen;
    • Entgegennahme der Rechenschafts-, Kassen- und Revisionsberichte und Beschlussfassung über die Entlastung des BundessprecherInnenkreises;
    • Beschlussfassung über die Auflösung der DFG-VK oder die Verschmelzung mit anderen Verbänden.
  5. Der Bundeskongress gibt sich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten eine Geschäftsordnung, in der er seine Arbeitsweise regelt. Wahlen und Beschlüsse des Bundeskongresses sind in einer Niederschrift festzuhalten, die von der/dem ProtokollantIn und der neu gewählten Geschäftsführung zu unterschreiben und den Verbandsgliederungen zuzuleiten ist.
  6. Für Wahlen und die Beschlussfassung sowie die Änderung der Finanz- und weiterer Vereinsordnungen ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln, die Auflösung oder Verschmelzung des Verbandes von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Satzungsändernde Antrage sowie Auflösungs- bzw. Verschmelzungsanträge sind mit der Einladung zum Bundeskongress zu versenden.
  7. Der BundessprecherInnenkreis oder der Bundesausschuss kann jederzeit einen außerordentlichen Bundeskongress mit einer Frist von vier Wochen einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel aller Orts- bzw. Basisgruppen oder ein Drittel aller Landesverbände dies verlangt.

11 Bundesausschuss

  1. Der Bundesausschuss ist zwischen den Bundeskongressen das höchste beschlussfassende Gremium des
  2. Verbandes. Er koordiniert die Arbeit zwischen dem BundessprecherInnenkreis und den Gliederungen des Verbandes beschließt den jährlichen Haushaltsplan und richtet nach Bedarf bundesweite Arbeits- und Projektgruppen ein. Er tagt in der Regel viermal, mindestens dreimal im Jahr. Er muß zusammentreten, wenn mindestens drei Landesverbände dies verlangen. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  3. Der Bundesausschuss besteht aus
    1. den Mitgliedern des BundessprecherInnenkreises,
    2. je fünf VertreterInnen jedes Landesverbandes,
    3. je einer(m) Vertreter(in) der bundesweiten Projektgruppen, die von den Mitgliedern dieser Projektgruppen bestimmt werden.
  4. Der Bundesausschuss kann eineN GeschäftsführerIn sowie ReferentInnen bestellen. Sie sind dem Bundesausschuss und dem Bundeskongress rechenschaftspflichtig.
  5. Der Bundesausschuss wird vom BundessprecherInnenkreis unter Angabe der Tagesordnung und Wahrung einer Frist von vier Wochen einberufen. Die schriftliche Einladung ergeht an alle stimmberechtigten Mitglieder des Bundesausschusses und an die Landesverbände.
  6. Der Bundesausschuss kann, falls dies zwischen zwei Bundeskongressen erforderlich ist, Nachwahlen zum BundessprecherInnenkreis durchführen und die Geschäftsführung kommissarisch neu besetzen. Die Amtszeit endet mit dem nächsten Bundeskongress; sie sind dem Bundeskongress gegenüber rechenschaftspflichtig.
  7. Alle Gliederungen und Mitglieder des Verbandes sind berechtigt, Anträge an den Bundesausschuß zu stellen.
  8. Beschlüsse über Nachwahlen, Haushaltsplan und bundesweite Aktionen werden mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

12 BundessprecherInnenkreis

  1. Der BundessprecherInnenkreis vertritt den Verband auf Bundesebene nach aussen. Er ist verantwortlich für die Umsetzung der Politik des Bundesverbandes sowie für dessen ordnungsgemäße Finanz- und Geschäftsführung. Er beschließt im Rahmen des jährlichen Haushaltsplans und der langfristigen Finanzplanung über die sachgemäße Verwendung der Finanzmittel sowie über die Einstellung bezahlter MitarbeiterInnen. Der BundessprecherInnenkreis ist verpflichtet die Beschlüsse von Bundeskongress und Bundesausschuss umzusetzen. Er ist gegenüber dem Bundeskongress rechenschaftspflichtig und gegenüber dem Bundesausschuss berichtspflichtig.
  2. Der BundessprecherInnenkreis besteht aus mindestens drei gleichberechtigten BundessprecherInnen.
  3. Aus der Mitte des BundessprecherInnenkreises wählt der Bundeskongress den/die BundeskassiererIn und mindestens zwei weitere Mitglieder zur rechtsgeschäftlichen Vertretung im Sinne von § 26 BGB (Geschäftsführung). Je zwei Personen vertreten den Verband gemeinsam. Hauptamtliche MitarbeiterInnen des Verbandes können Mitglieder des BundessprecherInnenkreises, nicht jedoch der Geschäftsführung im Sinne von § 26 BGB werden
  4. Der BundessprecherInnenkreis ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder sich an der Entscheidung beteiligt. Entscheidungen im BundessprecherInnenkreis bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner teilnehmenden Mitglieder. Der BundessprecherInnenkreis kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  5. Die Amtszeit des BundessprecherInnenkreises endet nach Ablauf von zwei Jahren nach der Wahl. Ist bis dahin kein neuer BundessprecherInnenkreis gewählt, so übernimmt der alte kommissarisch die Verwaltung der laufenden Geschäfte. Er ist in diesem Fall verpflichtet umgehend einen Bundeskongress einzuberufen.

13 Die Kassenprüfungskommission

  1. Die Kassenprüfungskommission besteht aus mindestens zwei gleichberechtigten KassenprüferInnen, die vom Bundeskongress für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Die KassenprüferInnen dürfen nicht Mitglieder des BundessprecherInnenkreises oder Angestellte des Verbandes sein. Bei Ausscheiden eines Mitglieds der Kassenprüfungskommission zwischen den Bundeskongressen kann der Bundesausschuss Nachwahlen durchführen.
  2. Aufgaben der Kassenprüfungskommission sind:
    • die Überwachung der Kassenführung
    • Kontrolle der Einhaltung finanzwirksamer Beschlüsse
    • Prüfung der Kassenberichte der Bundeskassiererin bzw. des Bundeskassierers
  3. Sie gibt gegenüber dem Bundeskongress einen Prüfungsbericht und eine Empfehlung zur Entlastung des BundessprecherInnenkreises ab.
  4. Die Kassenprüfungskommission organisiert ihre Arbeit selbständig. Sie kann jederzeit von sich aus tätig werden und vom BundessprecherInnenkreis alle Auskünfte und Unterlagen für ihre Arbeit verlangen.

14 Die Finanzkommission

  1. Die Finanzkommission berät mindestens zwei Mal im Jahr über die aktuelle Finanzsituation, berät vorliegende finanzwirksame Anträge und gibt ihre Beschlussempfehlungen für den Bundesausschuss ab. Sie bereitet mit dem BundessprecherInnenkreis den jährlichen Haushaltsplan vor und überwacht seine Einhaltung.
  2. Die Finanzkommission besteht aus dem/der BundeskassiererIn und bis zu zwei VertreterInnen aus jedem Landesverband.

15 Weitere VertreterInnen des Verbandes

  1. Der Bundeskongress oder der Bundesausschuss können bei Bedarf weitere VertreterInnen für bestimmte Aufgabenbereiche benennen. Diese bearbeiten den ihnen übertragenen Bereich selbständig und in eigener Verantwortung im Rahmen der Beschlusslage der Verbandsgremien. Sie können den Verband jedoch rechtsgeschäftlich nicht verpflichten. Sie sind dem Bundeskongress gegenüber rechenschaftspflichtig.

http://dfg-vk-mainz.de/dfgvk/satzung.html#

Letztes Update: 03.11.2007, 13:06 Uhr